Rechtsprechung
LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2012 - L 19 AS 2204/11 NZB |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
Grundsicherung für Arbeitsuchende
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Düsseldorf, 27.09.2011 - S 40 AS 4301/10
- LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2012 - L 19 AS 2204/11 NZB
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - unzulässiger Widerspruch - Rücknahme - …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2012 - L 19 AS 2204/11
Die in § 63 Abs. 1 Satz 1 geregelte Kostentragungspflicht gilt nur für ein isoliertes Vorverfahren, also für ein Vorverfahren, dem in der Hauptsache kein gerichtliches Verfahren folgt (BSG, Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R, ständige Rechtsprechung auch des Senats, vgl. Beschluss vom 30.06.2011 - L 19 AS 1005/11 B, vom 26.09.2011 - L 19 AS 895/11 B, vom 21.11.2011 - L 19 AS 1671/11 B, letztgenanntes Verfahren geführt von der Kanzlei des auch nun tätigen Prozessbevollmächtigten).Zu den Kosten, über deren Erstattung das Gericht zu befinden hat, gehören die gesamten (außergerichtlichen) Kosten des Rechtsstreits und daher nach § 193 Abs. 2 SGG auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsanwendung notwendigen Aufwendungen für ein Vorverfahren (vgl. BSG im Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R, Rn. 21 nach juris m.w.N.).
- BSG, 03.03.2009 - B 1 KR 69/08 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Versäumung der Berufungsfrist - Wiedereinsetzung …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2012 - L 19 AS 2204/11
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (Beschlüsse vom 08.02.2000 - B 1 KR 29/99 B, vom 03.03.2009 - B 1 KR 69/08 B, vom 20.07.2011 - B 14 R 97/11 B, vgl. auch Beschluss des Senats vom 16.12.2011 - L 19 AS 1265/11 NZB) ist für die Zulassung eines Rechtsmittels kein Raum, wenn mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass die angefochtene Entscheidung unabhängig vom Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe aus anderen als den bisher angestellten Erwägungen im Ergebnis Bestand haben wird. - BSG, 08.02.2000 - B 1 KR 29/99 B
Keine Zulassung der Revision bei Bestand des angefochtenen Urteils aus anderen …
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2012 - L 19 AS 2204/11
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (Beschlüsse vom 08.02.2000 - B 1 KR 29/99 B, vom 03.03.2009 - B 1 KR 69/08 B, vom 20.07.2011 - B 14 R 97/11 B, vgl. auch Beschluss des Senats vom 16.12.2011 - L 19 AS 1265/11 NZB) ist für die Zulassung eines Rechtsmittels kein Raum, wenn mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass die angefochtene Entscheidung unabhängig vom Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe aus anderen als den bisher angestellten Erwägungen im Ergebnis Bestand haben wird. - LSG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2011 - L 19 AS 1005/11
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2012 - L 19 AS 2204/11
Die in § 63 Abs. 1 Satz 1 geregelte Kostentragungspflicht gilt nur für ein isoliertes Vorverfahren, also für ein Vorverfahren, dem in der Hauptsache kein gerichtliches Verfahren folgt (BSG, Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R, ständige Rechtsprechung auch des Senats, vgl. Beschluss vom 30.06.2011 - L 19 AS 1005/11 B, vom 26.09.2011 - L 19 AS 895/11 B, vom 21.11.2011 - L 19 AS 1671/11 B, letztgenanntes Verfahren geführt von der Kanzlei des auch nun tätigen Prozessbevollmächtigten).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2015 - L 19 AS 507/15 Der im Widerspruchsbescheid enthaltene Verfügungssatz bezüglich der Ablehnung einer Kostenerstattung nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X erledigt sich als Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X mit Klageerhebung gegen die Sachentscheidung anderweitig i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X. Die in § 63 Abs. 1 Satz 1 geregelte Kostentragungspflicht gilt nur für ein isoliertes Vorverfahren, also für ein Vorverfahren, dem in der Hauptsache kein gerichtliches Verfahren folgt (BSG, Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R - SozR 4-1500 § 193 Nr. 6, ständige Rechtsprechung auch des Senats, vgl. Beschluss vom 06.02.2012 - L 19 AS 2204/11 NZB m.w.N.).
Insoweit entfaltet die im angefochtenen Widerspruchsbescheid enthaltene Kostenentscheidung nach Erhebung der Klage keine regelnde Wirkung mehr (Beschlüsse des Senats vom 06.02.2012 - L 19 AS 2204/11 NZB m.w.N. und vom 21.11.2011 - L 19 AS 1671/11 B).
- LSG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2015 - L 19 AS 240/15
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung
Der im Widerspruchsbescheid enthaltene Verfügungssatz bezüglich der Ablehnung einer Kostenerstattung nach § 63 Abs. 1 S. 1 SGB X erledigt sich als Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X mit Klageerhebung anderweitig i.S.v. § 39 Abs. 2 SGB X. Die in § 63 Abs. 1 Satz 1 geregelte Kostentragungspflicht gilt nur für ein isoliertes Vorverfahren, also für ein Vorverfahren, dem in der Hauptsache kein gerichtliches Verfahren folgt (BSG, Urteil vom 20.10.2010 - B 13 R 15/10 R, ständige Rechtsprechung auch des Senats, vgl. Beschluss vom 06.02.2012 - L 19 AS 2204/11 NZB m.w.N.).Insoweit entfaltet die im angefochtenen Widerspruchsbescheid enthaltene Kostenentscheidung mit der Erhebung der Klage keine regelnde Wirkung mehr (Beschluss des Senats vom 06.02.2012 - L 19 AS 2204/11 NZB m.w.N.21.11.2011 - L 19 AS 1671/11 B).